Pflegebedürftigkeit neu definiert
Die Pflegeversicherung wurde tiefgreifend erneuert und greift ab Januar 2017. Bislang bezog sich Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Einschränkungen. Ab sofort werden auch geistige und seelische Beeinträchtigungen mit berücksichtigt, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden. Damit erhalten an Demenz erkrankte erstmals einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.
Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) prüft in sechs pflegerelevanten Lebensbereichen, wie gut sich ein Mensch noch selbst versorgen kann und in welchem Ausmaß Unterstützung notwendig ist. Hierfür werden nach bestimmten Kriterien Punkte vergeben:
1. Mobilität
Inwiefern ist freie Bewegung (aufrechtes Sitzen, Gehen, Positionsveränderungen im Bett) möglich?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Können noch Entscheidungen gefällt, Orte und Personen erkannt, komplexe Handlungen durchgeführt werden?
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Gibt es motorische, (auto)aggressive Auffälligkeiten im Verhalten? Bestehen (irrationale) Ängste, Wahnvorstellungen, Depressionen?
4. Selbstversorgung
Inwiefern liegt die Fähigkeit vor, die Körperpflege, das An- und Auskleiden, die Ernährung etc. noch selbstständig zu vollziehen?
5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
Wie viel Unterstützung ist im Bereich der krankheitsbedingten Anforderungen (z.B. bei der Medikamentengabe oder dem Verbandswechsel) notwendig?
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Kann der Tagesablauf noch selbstständig gestaltet und an eventuelle Veränderungen angepasst werden? Wird mit anderen Menschen normal interagiert?
Die verschiedenen Einteilungsaspekte haben einen unterschiedlich hohen Einfluss auf die Einteilung in einen Pflegegrad.
Die fünf neuen Pflegegrade
Sie ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen und berücksichtigen die Beeinträchtigungen der Menschen sehr viel genauer. Es wird wie folgt unterschieden:
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Der Pflegegrad 1 kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllt hatten. Damit haben mehr Menschen die Chance auf Unterstützung. Die alte Pflegestufe 0 ist seit 2017 im Grad 2 angesiedelt.
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Entspricht den Pflegestufen 0 und 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Im Unterschied zu den Pflegestufen wird man dem Pflegegrad 2 bereits mit einem geringeren Zeitaufwand an Pflege zugeordnet. Es wird jedoch zwischen Bedürftigkeit mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden.
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Entspricht der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (meistens Demenz) und 2, ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Die Konsequenz ist, dass Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die bislang unter die erste Pflegestufe gezählt wurden, nun höhere Leistungen beziehen.
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Entspricht den Pflegestufen 2 und 3. Das bedeutet eine höhere Einstufung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Entspricht der alten Pflegestufe 3 (Härtefälle). In diesem Grad wird seit 2017 bei den Pflegeleistungen kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkte kognitive Fähigkeiten gemacht.
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Quelle Mustertext: Papalliativnetz Witten e.V., Dr. Thöns & Müller-Berge GbR